Im Sozialgesetzbuch V § 135 a Absatz 2 Nr. 2 ist festgelegt:
„Vertrags(zahn)ärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen und Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht, sind nach Maßgabe der §§ 126a, 136b, 137 und 137d verpflichtet, sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern und einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.“
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Larissa Brückner - Patientin
Wäre ich nur mal früher gekommen, der erste Zahnarzt dem ich mich voll anvertraue.